Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 12/12Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer; Einbeziehung von Landesrecht durch RevisionsgerichtZitiert von 29
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 11/12
- BVerwG, 24.01.2013 – 5 C 13/12
- OVG NRW, 04.04.2011 – 1 A 1521/09Zitiert von 7
- VG Mainz, 18.04.2002 – 1 K 685/01.MZ
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/29#abs-1 (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/29#abs-2 (2) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für sie oder ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.